Baumfällungen, Baumpflege, Baumchirurgie, Baterovskyy
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"ANGRY BIRDS" GEGEN KUNDENINTERESSEN

27.02.2023

Baumfällungen in der Brutzeit

Viele Menschen sind überzeugt, dass abnehmen immer gut ist, dass es sich lohnt, eine neue Diät auszuprobieren, dass die meisten US-Amerikaner dumm und fett sind, dass der Putin an allem Schuld ist, dass Gewalt nie eine Lösung ist, dass Lachen glücklich macht, dass Deutschland Kinder braucht - egal von wem, dass man die Bücher von Günter Grass nicht mehr lesen soll, da er mit 19 bei der SS war, dass man das trägt, was gerade in Mode ist und so weiter und so fort.
Es mag ja alles auch stimmen. Muss sogar stimmen. Es kann eigentlich gar nicht sein, dass es nicht stimmt.
Wir haben darüber und über vieles andere in Zeitungen gelesen, in Illustrierten haben wir Bilder gesehen, im Fernsehen wurde darüber berichtet, man findet es bei Wikipedia, man redet darüber, alle machen das, es gehört sich so, da gibt's doch keine Zweifel!

Aber inzwischen gibt es nichts mehr wirklich Heiliges; man zweifelt fast an allem.
Bis auf eins: man zweifelt nicht daran, dass man zu Brutzeiten (zwischen März und September) keine Bäume fällen und keine Hecken schneiden darf.

Tauben in Venedig (Baumfällungen und Vogelschutz)Man glaubt, sämtliche Holzfäller des Landes machen für ein halbes Jahr die Betriebe zu, entlassen Personal und melden die Maschinen ab.
Von dem in Winter verdienten Geld werden die Versicherungen, Renten, Krankenkassen, Steuern, laufende Kosten und Kredite bezahlt.
Von dem Rest machen sie einen tollen 6 Monate langen Urlaub im sonnigen Süden.

Wäre schon möglich, wären da nicht ein paar Kleinigkeiten.

Zum ersten: man darf nicht vergessen, dass es so was wie Unfälle und Stürme geben kann. Falls ein Baum kippen kann oder liegt bereits (möglicherweise mitsamt brütenden Vögel) auf einem Gebäude, Auto, Kindergarten, Krankenhaus, Menschen, ist der Baumfäller verpflichtet, mitsamt allen notwendigen Maschinen und Personal unverzüglich vor Ort zu sein.
Es geht also nicht mit dem Abmelden und Entlassen. Ob etwas kommt oder nicht kommt, man befindet sich im Betrieb, in Arbeitskluft, man schult täglich mehrmals das Personal, man putzt und poliert Maschinen, man schärft die Ketten und man wartet, bis die Pflicht ruft - oder auch nicht.

Zum zweiten: es wird zu häufig ungerechterweise auf die sog. schlechten Wetterbedingungen im Winter und im Herbst geschoben: es schneit oder regnet zu heftig, es sei zu viel Eis in den Bäumen, es sei zu matschig, es sei zu gefährlich mit dem Klettern, dickere Bekleidung erschwert die Arbeit usw..
So versuchen manche Baumfäller zu erklären, warum sie nicht ausreichend Geld im Winter verdient haben, um unbesorgt im Sommer davon leben zu können.


Laut Medienberichten ist das alles Schwachsinn. In der Tat sind diese Baumfäller schlicht zu faul und zu pingelig. Manche haben nicht mal genug Wintergeld im Sommer, um ihre eigenen Vögelchen, sprich die Baumfällerkinder, zu füttern.
So droht diese Gattung auszusterben. Die Naturschützer in enger Kooperation mit den Jugendämtern arbeiten schon daran.


Der erste Schritt wurde bereits vor Jahren getan.
Und zwar (Zitat):
"Bäume in gärtnerisch genutzten Grundflächen sind von den Fäll- und Schnittverboten nicht betroffen. Je nach Bundesland sind damit Gärten, Grünanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfe gemeint. Auch zwischen 1. März und 30. September dürfen Sie die Bäume in Ihrem Garten also ohne besondere Genehmigung fällen oder zurückschneiden."
(Quelle: Das Baumpflegeportal)

Weiter:
"Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL) hat erreicht, dass jetzt die Definition des Begriffs "gärtnerisch genutzte Grundflächen" im Bundesnaturschutzgesetz analog dem Pflanzenschutzrecht vorgenommen wurde. Diese Auffassung vertritt auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in einem Schreiben an die Bundesländer.
"Somit gehören auch Hausgärten zu den 'gärtnerisch genutzten Grundflächen'. Diese Sichtweise ist sehr zu begrüßen. Sie schafft Handlungssicherheit für die Betriebe des 
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues", so BGL-Präsident Hanns-Jürgen Redeker.
Gärtnerisch genutzte Grundflächen fallen nicht unter den Verbotszeitraum für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau ist das Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere die Auslegung des §39 Abs. 5 Satz 1 Nr.2 BNatSchG, von besonderer Bedeutung. Denn diese Auslegung regelt unter anderem die Verbotszeiten von Baumfällungen und das auf den Stock-Setzen von Gehölzen.
Für die Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues ist der Begriff "gärtnerisch genutzte Grundfläche" entscheidend, denn diese Flächen fallen nicht unter den Verbotszeitraum."
(Quelle: Baulinks)
 

Eine fachmännische Erklärung dazu:
"Heckenschnitt und Baumfällungen im Sommer - was gesetzlich erlaubt und was verboten ist
Bezogen auf die Vielfalt der Vegetationsstrukturen in der Stadt bleibt das Gesetz (§ 39 BNatSchG) aber eher unbestimmt. Eine enge Auslegung würde bedeuten, dass jegliches Fällen von Bäumen, Roden von Sträuchern und Gehölzschnitt innerhalb der Ve­getationsperiode verboten wäre. Das trifft aber so nicht zu.
Gestattet sind z.B. Baumfällungen im Falle mangelnder Standsicherheit oder im Zusammenhang mit genehmig­ten Bauvorhaben. Wenn es um Bäume geht, die ihren Standort auf Grundflächen mit der zweckbestimmten und planerisch ausgewiesenen Nutzung "Kleingarten" oder "Dauerkleingarten" haben und somit privat (klein-)gärtne­risch genutzt werden, sind Fällungen, Rodungen und Gehölzschnitte ebenfalls nicht verboten."
(Quelle: UMWELTZEITUNG)
 

Alternative Erklärung (Quelle: UMWELTZEITUNG, PDF):
Damit fallen nicht nur Bäume, die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich genutzt werden, sondern z.B. auch Bäume in Haus- und Kleingärten, Rasensporanlagen, Grünanlagen und Friedhöfen NICHT unter das zeitlich befristete Fällverbot.
Damit ist die überwiegende Zahl der Bäume außerhalb des Waldes gar nicht von den Fäll-und Schnittverboten des § 39 BNatSchG betroffen."
 

oder:
"Auch Privatgärten ohne erwerbsmäßige Nutzung zählen zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen im Sinne des BNatSchG (in Übereinstimmung mit dem Pflanzenschutzrecht). Also fallen Bäume in Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfe nicht unter das zeitlich befristete Fällverbot."
Schutzzeiten in Garten und Landschaft - allgemeiner Lebensstättenschutz nach § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (PDF)


Ganz schlimm: Bußgeldkatalog 2022:
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres zählt das Baum-Fällen als Vergehen. Die jeweiligen Bundesländer können diesen Zeitraum nicht verkürzen, sondern nur erweitern. Hierbei sind jedoch nur die Bäume an Straßen, Alleen und in freier Landschaft gemeint.
Die Bäume in Haus- und Kleingärten bleiben von diesem Verbotszeitraum unberührt.
"
Komplett lesen:
Umwelt-Bußgeldkatalog 2022 - Baum fällen


Weitere Quellen (sicher, sicherer, am sichersten):
DEGA-Gartenbau
Baumpflegeportal

Kurz zusammengefasst:
Baumfällungen und Rodungen in Hausgärten und auf den sonstigen gärtnerisch genutzten Grundflächen sind ganzjährig erlaubt - also auch zwischen dem 1.März und dem 31. Setember.

Es wird gemunkelt, dass das Finanzamt dahinter steckt - das Austerben von Baumfällerkindern ist zwar unangenehm aber verkraftbar, aber 6-monatiger Einkommensteuerausfall.....



PS. Abgesehen von der Gesetzgebung, den Wünschen der Kunden und der Baumfällerlust, ein wenig mit einer Kettensäge rumzuspielen,  reden wir vom Abwägen des Nutzens gegen das Risiko, von Präferenzen des Menschenlebens auch ohne Unfälle und Naturgewalt.
Ich habe noch nie erlebt, dass ein Baum aus purer Freude am Fällen gefällt wird.
Es war immer eine NOTWENDIGKEIT, für die niemand etwas konnte: weder der Kunde, noch Baumfäller, noch die Vögel, noch der Zeitpunkt.
Es ist eine Notwendigkeit, wenn ein Rettungswagen bei Rot fährt, wenn ein LKW die frische Ware in den Supermarkt liefert, wenn der Bauer seinen Acker durchpflügt, wenn die Polizei schiessen muss, wenn ein Kanal verlegt wird und auch wenn ein Baum gefällt werden muss, weil er:
alt, morsch, krank oder sturzgefährdet ist
ein Bauvorhaben stört (Häuser, Dächer, Brücken, Strassen)
weil Bahnlinien- und Strassen freigeschnitten werden müssen
weil Möbel hergestellt werden muss
weil es Gefahren für Menschen und Gebäude gibt: Beschattung, Fundament-, Wasser- Gasleitungsschaden.
Denken Sie weiter darüber nach: es fällt Ihnen noch jede Menge ein.

Und vielleicht das Wichtigste.
Im Kampf um das Interesse der jetzigen Stunde vergisst man oft, dass JEDE ARBEIT "Nebenwirkungen" hat: Krach, Staub, Dreck, Schwierigkeiten im Verkehr, Gefährdung von Pflanzen und Tieren und Tausende andere.
Man könnte sich von dem bösen Ding namens Arbeit ausdrücklich distanzieren, keinen mehr dadurch stören oder belästigen - man hört damit einfach auf, man verzieht sich in eine von der störenden Allgemeinheit bezahlte und gepflegte Wohnung und man schaut fern - nicht lauter als erlaubt.

Wäre das eine Lösung?


Rodung 1

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